24 16.3 Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB Die Tat eines Dritten (Art. 163 Ziff. 2 StGB) ist bloss ein Vergehen. Daraus folgt, dass der Dritte, auch wenn er als Gehilfe oder Anstifter des Schuldners handelt, in Anwendung von Art. 27 StGB der geringeren Strafandrohung gemäss Ziff. 2 des genannten Artikels untersteht. Dritter ist jeder ausser der Schuldner. Darunter fallen zum Beispiel Angehörige, Nachbarn oder Vertreter des Schuldners. Auch ein Gläubiger kann Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 12 zu Art.