vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird dabei zunächst ein Bewusstsein des drohenden Vermögensverfalls. Dabei muss für Handlungen vor Konkurseröffnung oder Verlustscheinausstellungen angenommen werden können, dass der Täter mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen musste. Weiter ist es erforderlich, dass die Tathandlung mit Wissen und Wollen begangen wurde. Schliesslich bedarf es auch des Wissens und Wollens des Gläubigerschadens (mindestens als Eventualvorsatz). Beim Verheimlichen wird regelmässig eine Bereicherungsabsicht vorliegen.