Der Zeitraum, in welchem Straftaten gemäss Art. 163 StGB begangen werden können, beginnt nach der herrschenden Lehre im Zeitpunkt, in welchem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er infolgedessen mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 63 f. zu Art. 163 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich im Sinne von Art. 12 StGB handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.