163 StGB). Mit der Tathandlung ist das Delikt vollendet, es ist unerheblich, ob die Vorspiegelung von den Zwangsvollstreckungsbehörden bzw. den Gläubigern durchschaut wird und ob den Gläubigern Rechtsbehelfe gegen die Machenschaften des Schuldners zur Verfügung stehen. Obwohl der staatliche Strafanspruch erst mit dem Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung entsteht, kann völlig unabhängig davon eine Straftat gemäss Art. 163 StGB vor oder nachdem das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, begangen werden. Der Zeitraum, in welchem Straftaten gemäss Art.