In der Praxis dürfte, so HAGENSTEIN weiter, meist ein fingiertes Rechtsgeschäft mit einem Dritten vorliegen, wohingegen die Täuschungshandlung in der Abgabe von wahrheitswidrigen Erklärungen gegenüber dem Betreibungsbeamten bestehe. Die Anerkennung von vorgetäuschten Forderungen stehe in engem Zusammenhang mit Art. 244 SchKG, wonach der Schuldner nach Ablauf der Eingabefrist über jede Konkurseingabe eine Erklärung abgeben müsse. Anerkenne der Schuldner eine fiktive Forderung, mache er sich nach Art. 163 StGB strafbar (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 51 zu Art. 163 StGB).