163 StGB). Vorliegend kommen die im Gesetz als Tathandlungen genannten Varianten des «Vortäuschens von Schulden» bzw. des «Anerkennens von vorgetäuschten Schulden oder die Veranlassung von deren Geltendmachung» in Frage. Gemäss HAGENSTEIN bezieht sich der Begriff «Schulden» auf alle Forderungen i.S. von Art. 38 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). In der Praxis dürfte, so HAGENSTEIN weiter, meist ein fingiertes Rechtsgeschäft mit einem Dritten vorliegen, wohingegen die Täuschungshandlung in der Abgabe von wahrheitswidrigen Erklärungen gegenüber dem Betreibungsbeamten bestehe.