23 eventualvorsätzlich gewollt sein (TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlungen sind in Art. 163 StGB nicht abschliessend aufgezählt. Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Konkurssubstrats der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven oder scheinbare Vermehrung der Passiven (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 163 StGB).