Ferner Vermögen und Einkommen im Ausland, auch wenn dieses dem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen ist. Denn dieses kann für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spielen. Es handelt sich um ein (konkretes) Vermögensgefährdungsdelikt. Dies hat zur Folge, dass es zur Vollendung der Tat keiner definitiven Schädigung der Gläubiger bedarf. Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt.