16.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Damit ist auch gesagt, dass Kompetenzstücke nicht Tatobjekt sein können, jedoch aus dem Existenzminimum angespartes Geld. Tatobjekt kann weiter auch pfändbarer zukünftiger Lohn, respektive zu erwartendes Entgelt für die Vermittlung von Geschäftsbeziehungen sein. Ferner Vermögen und Einkommen im Ausland, auch wenn dieses dem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen ist.