Strafbar ist das Verhalten nur, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird, wobei ein provisorischer Verlustschein genügt (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 163 StGB). Dabei handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, so dass zwischen der verbotenen Handlung und den Umständen, die zur Betreibung des Schuldners oder zum Abschluss eines Nachlassvertrages führen, kein Kausalzusammenhang zu bestehen braucht. Damit ist aber auch gesagt, dass kein Verschulden am Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gefordert werden darf.