Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt folglich nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten. Entscheidend ist, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird. Sowohl nach altem wie geltendem Recht ist die tatsächliche Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger nur strafbar, wenn die Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung unterliegen. Denn das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat (BGE 131 IV 49, E. 1.2).