Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, bestraft (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 134 III 56). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt folglich nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten.