22 16. Zielnorm: Art. 163 StGB 16.1 Allgemeines Einen Pfändungsbetrug begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlich, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, bestraft (Art.