Dies sei hier weder gegeben noch klage es die Anklageschrift an. Was die Verzögerung des Betreibungsverfahrens betreffe, genüge es nicht, dass das Verhalten bloss zu vorübergehenden Nachteilen oder Erschwernissen bei der Zwangsvollstreckung führe, umso mehr als keinerlei Gläubigerschädigung stattgefunden habe. Zusätzlich sei es G.________ und dem Beschuldigten nicht darum gegangen, Gläubiger zu schädigen, sondern hätten sie die Gläubiger durch Gleichbehandlung befriedigen worden. Der Beschuldigte habe nicht im Bewusstsein gehandelt, dass er die Pfändungsgruppe Nr. ________ schädigen könnte, geschweige denn, dass er dies gewollt hätte.