Vielmehr genüge es, wenn das Verhalten des Täters geeignet sei, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen, wobei umstritten bleibe, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handle. In der bundesgerichtlichen Praxis erscheine die Gläubigerschädigung eher als Erfolg, halte sich damit an den Gesetzestext «Zum Schaden der Gläubiger» und wäre damit objektives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen müsste (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 57 ff. zu Art. 163 StGB). Dies sei hier weder gegeben noch klage es die Anklageschrift an.