Die Substanz sollte den Gläubigern in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. Einzig der Zeitpunkt der Verteilung sei verschoben worden. Die Forderungen der Genossenschaften seien weder vorgetäuscht worden noch fiktiv gewesen, um das schuldnerische Vermögen – welches bis zur Verteilung gleichgeblieben sei – zu schmälern. In Lehre und Praxis gelte Art. 163 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt und setze nicht grundsätzlich voraus, dass der Schaden eintrete. Vielmehr genüge es, wenn das Verhalten des Täters geeignet sei, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen, wobei umstritten bleibe, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handle.