Der Beschuldigte habe diese Perspektive mit seiner Aussage unterstrichen, dass wenn die Gläubiger mit dem 10%- Angebot nicht einverstanden gewesen wären, der Sanierungsvertrag allenfalls weggefallen und das bis dahin geäufnete Substrat an das Betreibungsamt zurücküberwiesen worden wäre, sodass dieses die Verteilung hätte vornehmen können. Damit sei auch nicht bezweckt worden, die Gelder an einen Ort zu verschieben, wo deren Wert erhalten bleibe, aber für das Konkurs- oder Betreibungsamt nicht greifbar wäre. Es sei kein betrügerisches Schweigen oder Verheimlichen gewesen. Die Substanz sollte den Gläubigern in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben.