Es sei keine scheinbare, sondern – wenn überhaupt – eine Erhöhung der gesicherten Aktiven zugunsten der Gläubigerschaft gewesen mit der Singularität, dass ihr im Zeitpunkt der Zielerreichung des Sanierungsvertrages der gäufnete Betrag wieder hätte zufliessen sollen. Der Beschuldigte habe diese Perspektive mit seiner Aussage unterstrichen, dass wenn die Gläubiger mit dem 10%- Angebot nicht einverstanden gewesen wären, der Sanierungsvertrag allenfalls weggefallen und das bis dahin geäufnete Substrat an das Betreibungsamt zurücküberwiesen worden wäre, sodass dieses die Verteilung hätte vornehmen können.