und der Beschuldigte einen Vertrag abgeschlossen, auf den sich die in Betreibung gesetzten Forderungen der drei Genossenschaften stützten. Es sei keine scheinbare, sondern – wenn überhaupt – eine Erhöhung der gesicherten Aktiven zugunsten der Gläubigerschaft gewesen mit der Singularität, dass ihr im Zeitpunkt der Zielerreichung des Sanierungsvertrages der gäufnete Betrag wieder hätte zufliessen sollen.