__ die Betreibung eingeleitet. Es liege keine strafrechtliche Relevanz vor, weil der gesamte tatsächlich vorhandene, das Existenzminimum überschreitende Betrag von über CHF 2‘000.00 pro Monat habe gepfändet werden können. Die Aktiven von G.________ seien dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entzogen worden. Ausserdem hätten G.________ und der Beschuldigte einen Vertrag abgeschlossen, auf den sich die in Betreibung gesetzten Forderungen der drei Genossenschaften stützten.