21 träge eingehen dürfe, die das Exekutionssubstrat zum Nachteil der Gläubiger verminderten (BGE 131 IV 49 E. 1.2). Als G.________ und der Beschuldigte den Sanierungsvertrag im Frühjahr 2011 abgeschlossen hätten, sei weder ein Vermögensverfall von G.________ angestanden noch habe ein solcher gedroht. Es seien keine Forderungen geltend gemacht oder eine Betreibung eingeleitet worden. Im Februar/März 2013 erst hätte – neben den drei Genossenschaften – I.________ die Betreibung eingeleitet.