Demgemäss habe zur Tatzeit die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vorgelegen. Als Tatobjekt weise sich das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners aus, in das eingegriffen werde und das der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen solle. Art. 163 StGB wolle die Pflicht des Schuldners sichern, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten. Die Vertragsfreiheit des Schuldners könne nur insoweit eingeschränkt sein, als er grundsätzlich keine Ver-