Es sei aber zu klären, wann die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegen müsse. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2010 vom 25. August 2011 sei dies der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung. Die Anklageschrift lege den Tatzeitpunkt auf Februar/März 2013 fest. Zu dieser Zeit habe kein Verlustschein bestanden. Erst die Urkunde über den Pfändungsvollzug vom September 2013 habe als provisorischer Verlustschein gegolten. Demgemäss habe zur Tatzeit die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vorgelegen.