Weil also der angeklagte Tatbestand nicht in der angeklagten Art begangen werden könne, sei der Beschuldigte freizusprechen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung setze Art. 163 StGB zudem die Konkurseröffnung oder den rechtskräftigen definitiven oder provisorischen Pfändungsverlustschein voraus. Zwar müsse diese objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Daher sei die Strafbarkeitsvoraussetzung unabhängig vom Verschulden und nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (BGE 84 IV 15); die Ausstellung des Verlustscheins müsse nicht kausal zum Verhalten des Täters sein. Es sei aber zu klären, wann die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegen müsse.