Dass der Beschuldigte als Anstifter oder Gehilfe gehandelt haben soll, werde nicht angeklagt. Indes weise der Beschuldigte keine Schuldnereigenschaft auf, womit er kein Mittäter beim Pfändungsbetrug von G.________ sein könne. Werde die Tat hingegen in mittelbarer Täterschaft begangen und handle der Schuldner als mittelbarer Täter, bleibe der Tatmittler grundsätzlich straflos (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2013, N. 86 zu Art. 163 StGB). Eine mittelbare Täterschaft liege nicht vor, hätte doch dann der Tatmittler straflos auszugehen. Weil also der angeklagte Tatbestand nicht in der angeklagten Art begangen werden könne, sei der Beschuldigte freizusprechen.