1 könne nur der Schuldner sein. Dies hätte für einen Mittäter zur Konsequenz, dass er ebenfalls die Schuldnereigenschaft aufweisen müsse. Die Bestimmung sichere, dass durch Ziff. 2 der Anstifter und der Gehilfe des Schuldners zu Tätern würden. Es werde eigenmächtiges Vorgehen von Dritten, namentlich von Gläubigern, erfasst. Laut der Anklageschrift hätten weder G.________ als Schuldner noch der Beschuldigte als Nichtschuldner als alleinige Täter – alleine oder eigenmächtig – gehandelt, sondern gemeinsam. Dies indiziere Mittäterschaft. Dass der Beschuldigte als Anstifter oder Gehilfe gehandelt haben soll, werde nicht angeklagt.