Die behauptete deliktische Tätigkeit sei vor der Ausstellung der Verlustscheine – einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung – eingestellt worden; dies willentlich und wissentlich, habe der Beschuldigte doch darauf verzichtet, vor Zivilgericht einen Entscheid zu verlangen. Er habe die Genossenschaften dazu geführt, einen Vergleich abzuschliessen. Der Beschuldigte habe sein Modell für rechtens gehalten, sich aber nicht stur gestellt und sich (zivil-)gerichtlich belehren lassen. Im Weiteren unterstehe der Dritte, der eigenständig handle, der Strafdrohung gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB. Täter nach Ziff. 1 könne nur der Schuldner sein.