20 also kein Schaden entstanden, weil die Gläubiger des Lohnpfändungsverfahrens den gleichen Betrag erhalten hätten, wie wenn die Genossenschaften sich nicht am Verfahren beteiligt hätten. Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass zwar Verlustscheine ausgestellt worden seien, deren Werthaltigkeit aber nicht verändert worden seien. Die behauptete deliktische Tätigkeit sei vor der Ausstellung der Verlustscheine – einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung – eingestellt worden;