Alle drei Forderungen sollten gemäss der Vereinbarung aus dem Kollokationsplan gelöscht, von der Verteilungsliste gestrichen sowie das Betreibungsamt entsprechend angewiesen werden. Nach den schuldbetreibungsrechtlichen Bereinigungen seien die Beträge im Januar 2016 dem Betreibungsamt zurückerstattet und im April bzw. Mai 2016 die Verlustscheine ausgestellt worden. Zwischen dem Betreibungsamt und dem Beschuldigten sei eine Rechnungsdifferenz von CHF 5'114.40 bestritten gewesen, die «zuhanden wem rechtens» auf das Klientenkonto des Anwaltsbüros B.________ überwiesen worden sei.