15. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz halte fest, dass am 24. März 2015 zwischen H.________ als Kollokationsklägerin und den drei Genossenschaften als Kollokationsbeklagte eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung abgeschlossen worden sei, wonach die Genossenschaften die gegen sie erhobenen Kollokationsklagen anerkannten. Alle drei Forderungen sollten gemäss der Vereinbarung aus dem Kollokationsplan gelöscht, von der Verteilungsliste gestrichen sowie das Betreibungsamt entsprechend angewiesen werden.