Die Behauptungen der Verteidigung bezüglich des fehlenden Vorsatzes sowie hinsichtlich dessen, dass betreffend die Täterschaft aus der Anklage nicht hervorgehe, in welcher Konstellation die Protagonisten gestanden hätten, da G.________ den Pfändungsbetrug gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen haben solle, ohne dass das Zusammenwirken umschrieben worden sei, werden bei der rechtlichen Würdigung abgehandelt (siehe hinten E. 17). 14. Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten geht die Kammer vom selben rechtserheblichen Sachverhalt aus wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 9). III. Rechtliche Würdigung