Er hat aber – bezeichnenderweise – wohl einfach ungenau ausgesagt respektive hat es für ihn keinen Unterschied gemacht, ob das Geld dem Beschuldigten «persönlich» oder der C.________ Baugenossenschaft überwiesen wird (vgl. zum Ganzen pag. 18 198 f., 18 206, 18 211). Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Die Behauptungen der Verteidigung bezüglich des fehlenden Vorsatzes sowie hinsichtlich dessen, dass betreffend die Täterschaft aus der Anklage nicht hervorgehe, in welcher Konstellation die Protagonisten gestanden hätten, da G.___