18 253), sodass dessen Beweiswert höchstens marginal ist. Endlich nichts für sich abzuleiten vermag der Beschuldigte daraus, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe behauptet, es seien CHF 5‘000.00 an den Beschuldigten geflossen. Abgesehen davon, dass dies in der Urteilsbegründung nirgends so zu lesen ist, bezieht sich die Verteidigung wohl auf Ausführungen von G.________ selber, welcher angab, dem Beschuldigten CHF 5‘000.00 überwiesen zu haben. Er hat aber – bezeichnenderweise – wohl einfach ungenau ausgesagt respektive hat es für ihn keinen Unterschied gemacht, ob das Geld dem Beschuldigten «persönlich» oder der C.______