Umso weniger ist erklärbar, wieso es ausgerechnet rund CHF 13‘000.00 gewesen sind; gingen die Involvierten doch anfangs davon aus, dass das Betreibungsamt (ebenfalls) ca. CHF 13‘360.00 (pag. 26) geleistet hat. Die Ausführungen zu anderen Geschäften und insbesondere zur Erbschaft, die gar nicht I.________, sondern wenn schon G.________ betroffen haben, überzeugen nicht. Es wird auch nie konkret behauptet, G.________ habe in dieser Zeit Beträge aus seiner Erbschaft erhalten. Entsprechend finden sich nirgends plausible Urkunden betreffend Erbschaftsangelegenheiten und Honorarzahlungen von G.________ an den Beschuldigten, wie sie bei einem «normalen» Geschäftsgebaren zu erwarten wären.