Als Schutzbehauptungen zu taxieren sind die Ausführungen der Verteidigung (inkl. der mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen) zur angeblichen Klärung der Frage, weshalb I.________ Geldbeträge überwiesen wurden. Aus den Akten ergibt sich nirgendwo greifbar, wieso in der fraglichen Periode Gelder an I.________ hätten fliessen sollen. Grundsätzlich war es ja so, dass G.________ den Beschuldigten mit Aufgaben beauftragt hat, die teilweise I.________ finanziert haben mag. Wieso Geld an sie zurückgeflossen sein soll, ist nicht verständlich. Umso weniger ist erklärbar, wieso es ausgerechnet rund CHF 13‘000.00 gewesen sind;