So oder anders ist die Kammer überzeugt, dass selbst wenn es ein solches Konto gab und diese Gelder dorthin flossen, dies bloss mit Blick auf die polizeilichen Ermittlungen erfolgte. Der Beschuldigte kannte die Ergebnisse der ersten Einvernahme und erhielt das Aufgebot für die zweite Einvernahme am 30. April 2015 (pag. 147). Zudem wird auf pag. 18 092 ersichtlich, dass schon am 25. April 2014 – also während der «heissen Phase», als Gelder des Betreibungsamtes auf die Konten der Genossenschaften flossen – CHF 14‘000.00 vom L.________ (Bank)-Konto auf das Konto bei der J.________ (Bank) transferiert wurden (pag. 18 102; Sanierungsmittel GG.________ (Initialen von G.)).