Vielmehr wurde der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 28. Juni 2015 – also vier Wochen nach dem 1. Juni 2015 – gefragt, was mit den versprochenen Bankunterlagen sei. Er versprach an diesem Tag K.________, die Unterlagen zu liefern; davon ist jedoch in den Akten nichts zu finden (pag. 150 Z. 90 ff.). Es erstaunt entsprechend nicht, gibt die Verteidigung hierzu keine Fundstelle an. So oder anders ist die Kammer überzeugt, dass selbst wenn es ein solches Konto gab und diese Gelder dorthin flossen, dies bloss mit Blick auf die polizeilichen Ermittlungen erfolgte.