18 Einvernahme mit dem Beschuldigten bereits am 6. August 2014 statt. Im Wissen um die stattfindende Einvernahme überwies er am 4. August 2014 CHF 5‘000.00 an I.________ (pag. 18 195). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine E-Mail vom 1. Juni 2015 an K.________, mit welcher der Beschuldigte belegen will, dass er die Gelder ordnungsgemäss transferiert habe, in den Akten nirgends finden lässt. Vielmehr wurde der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 28. Juni 2015 – also vier Wochen nach dem 1. Juni 2015 – gefragt, was mit den versprochenen Bankunterlagen sei.