Hervorzuheben ist des Weiteren, dass die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich des «separaten Treuhandkontos [für G.________] bei der Post, das mit ‹Konto GG.________ (Initialen von G.)› rubriziert war» (pag. 18 301 letzter Absatz), in zeitlicher Hinsicht in casu nicht von Bedeutung sind. Die dort erläuterten Transaktionen haben viel später stattgefunden. Für die allfällige Strafbarkeit von Relevanz ist die Periode zwischen Frühjahr 2013 und Frühling 2014. Die Verteidigung führt selber aus, die massgebenden Gelder seien (erst) im Oktober 2014 und im Juni 2015 auf ein separates Konto für G.________ übertragen worden. Überdies fand die erste