anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, diese Geldflüsse hätten mit der Sanierung nichts zu tun; dass diese Buchungen diesen Titel tragen würden, sei ein blosser Zufall (pag. 18 123). Vielmehr hat der Beschuldigte eben insbesondere vom Betriebskonto der C.________ Baugenossenschaft bei der L.________ (Bank) Finanzmittel (durch diverse Transaktionen und Einkäufe, vgl. z.B. pag. 886 f.) für sich selber gebraucht oder via die J.________ (Bank) Beträge zurück an G.________ bezahlt. Dies mit Umweg über I.________, wobei bei den Transaktionen mehrfach die Initialen von G.________ vermerkt sind (vgl. z.B. pag. 18 126- 128). Hervorzuheben ist