Aus den bei der J.________ (Bank) nachträglich eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass im genannten Zeitraum unter sechs Malen insgesamt CHF 13‘000.00 auf ein Konto von I.________, jedoch mit der Bezeichnung «Akonto GG.________ (Initialen von G.)» flossen, wobei das Konto bei der J.________ (Bank) unter anderem im Dezember 2013 mit einer Überweisung von CHF 7‘000.00 mit der Bezeichnung «Sanierungsmittel GG.________» von der C.________ Baugenossenschaft alimentiert worden war. Als reine Schutzbehauptung wertet die Kammer, dass G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, diese Geldflüsse hätten mit der Sanierung nichts zu tun;