Dies teilweise auf andere Konten der drei involvierten Genossenschaften, mit welchen er diverse Geschäfte abwickelte. Mithin hat er finanzielle Mittel auch für sich selbst gebraucht. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten wurden die eingelangten Gelder in der rechtserheblichen Periode nicht auf ein separates Sanierungs- oder Sperrkonto überwiesen, wie es bei einer den Gläubigern gegenüber wohlgesinnten Sanierungsabsicht angenommen werden könnte, sondern sie flossen via die Konti der Genossenschaft D.________ und der Genossenschaft E.________ auf das allgemeine Betriebskonto der C.________ Baugenossenschaft.