17 Im Zentrum der Beweiswürdigung steht, was der Beschuldigte mit dem vom Betreibungsamt überwiesenen Geld gemacht hat. Diese Handlungen bezeichnet die Verteidigung bemerkenswerterweise als «komplex». Es braucht nicht erneut im Einzelnen dargelegt zu werden, dass in der Zeitperiode Herbst 2013 bis Frühling 2014, nachdem die Gelder des Betreibungsamtes auf die Konten der Genossenschaften geflossen waren, der Beschuldigte vielerlei Transaktionen getätigte. Dies teilweise auf andere Konten der drei involvierten Genossenschaften, mit welchen er diverse Geschäfte abwickelte.