Entsprechend ist es eine Schutzbehauptung, im Nachhinein vorzubringen, es sei die Absicht gewesen, dass geäufnete Substrat später – bei einer Quote von 10%, wobei unklar war, wann es soweit sein könnte – zu retournieren. Dies insbesondere, nachdem das Geld doch längst vermischt und/oder anderweitig genutzt worden wäre. An der Sache vorbei geht die Behauptung, dass Gläubiger bei längst «abgeschriebenen» Schuldtiteln Freude empfänden, wenn sie überhaupt noch etwas – zum Beispiel eine Quote von 10% – erhielten. Hier gilt dies umso mehr, als H.____