Es ist bezeichnend, dass der Beschuldigte und G.________ H.________ nie über ihr Vorgehen informierten. Dass ein stilles Vorgehen bei einer Äufnung von Substrat mithilfe von Dritten gegebenenfalls sinnvoll ist, mag stimmen. Hier aber wurde direkt der pfändbare Betrag geschmälert, was nicht ernsthaft als innovatives und lauteres Sanierungskonzept dargestellt werden kann. Entsprechend ist es eine Schutzbehauptung, im Nachhinein vorzubringen, es sei die Absicht gewesen, dass geäufnete Substrat später – bei einer Quote von 10%, wobei unklar war, wann es soweit sein könnte – zu retournieren.