13. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorbringen der Verteidigung zur Beweiswürdigung der Vorinstanz erweisen sich als substanzlos, soweit sie sich überhaupt zum rechtserheblichen Geschehen äussern. Die Kammer ist wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass der Beschuldigte und G.________ mit dem beschriebenen «Sanierungskonzept» verhindern wollten, dass der oder die betreibenden Gläubiger die gesamte gepfändete Lohnsumme erhalten. Der Beschuldigte und G.________ wollten in einem ersten Schritt den drei betreibenden Genossenschaften den Grossteil des Pfändungssubstrats zukommen lassen.