11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der rein äussere Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten. Er ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von G.________ sowie aus den diversen aktenkundigen Dokumenten (vgl. Urteilsbegründung der Vorinstanz, pag. 18 190 ff.). Bestritten ist indes namentlich, was der Beschuldigte (und G.________) mit den Handlungen bezweckte(n).