Die gerichtliche Vermutung, dass er hätte sparen können, sei eine reine Mutmassung. Zudem habe der Beschuldigte deponiert, dass der Multiplikator der Forderungen das Ergebnis von Erwägungen gewesen sei – letztlich ein Ermessensentscheid –, ebenso dass er bei der Herabsetzung der Forderungen im Betreibungsverfahren einen «Bock schoss». Falsch sei die Behauptung, es seien CHF 5'000.00 an den Beschuldigten geflossen. Diese Zahlung sei vertragsgemäss an die C.________ Baugenossenschaft erfolgt.