Wie erläutert, hätten Akten nicht mehr beigebracht werden können, da sie bei einem Virusangriff zerstört worden seien. Die Zusammenarbeit habe sich für G.________ gelohnt. Das erkläre, warum er dem Konzept vertraut habe. Die Vorinstanz habe zwar kritisch darauf hingewiesen, dass «das allgemeine Betriebskonto der C.________ Baugenossenschaft [...] auch der Finanzierung von privaten Ausgaben des Beschuldigten diente» (Urteilsbegründung S. 33), ohne indes darauf zu verweisen, dass diese privaten Auslagen einem Kontokorrent des Beschuldigten belastet worden seien, das lückenlos ausgeglichen worden sei.