Es seien vom Gericht gestützt auf die Kontenauszüge Schlussfolgerungen gezogen worden, welche blosse Vermutungen seien, weil sie von den für die Kontobewegungen massgeblichen Hintergründen abstrahierten bzw. auf deren solide Rekonstruktion verzichteten. Die Gelder des Betreibungsamts an die Genossenschaften seien stets auf das Betriebskonto der C.________ Baugenossenschaft und von da auf das allgemeine Treuhand- und Sanierungskonto bei der J.________ (Bank) geflossen. Dieses Konto sei mit «Kontokorrent Sanierungen» überschrieben, weil es vor Jahren für eine Sanierung in Q.___